Individuelle Entgelte
Nach § 19 Abs. 2 StromNEV haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Letztverbrauchern ein individuelles Netzentgelt anzubieten, sofern ersichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- und Umspannebene abweicht. Unter bestimmten Voraussetzung kann auch der Letztverbrauchern von der Zahlung der Netzentgelt befreit werden. Beide genannten Vereinbarungen zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber unterliegen der Genehmigungspflicht der Bundesnetzagentur, verpflichtend ist hier die Vorlage des Genehmigungsbescheides, und erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
Den Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten und Befreiung von Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV finden Sie hier.
Die Hochlastzeitfenster der Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH finden Sie hier.
Für nachfolgende Letztverbraucher im Netzgebiet der Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH wurde durch die Bundesnetzagentur ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV genehmigt:
Zählpunkt | Genehmigungs- zeitraum |
BNetzA- Geschäftszeichen |
DE0009520304800000399580100EP0006 | 1.1.2011 - 31.12.2014 | BK4-12-188 |
DE0009520304400000350000050EP0000 | 1.1.2012 - 31.12.2014 | BK4-12-4215 |
DE0009520304200000299730060EP0002 | 1.1.2012 - 31.12.2014 | BK4-12-2618 |